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#ViRaLfonds Gruppenfoto 10 Projektträger*innen

Mehr als 50.000 Menschen vor Ort erreicht

Mehr als 50.000 Menschen vor Ort erreicht

Die Pilotphase unseres Aktionsfonds ViRaL ist zu Ende gegangen und wir lassen Revue passieren. So viele tolle Aktivist*innen und Engagierte, die sich für Vielfalt und gegen Rassismus einsetzten, haben wir kennengelernt und durften wir mit ViRaL unterstützen und begleiten. So viel wurde durch ViRaL vor Ort in Bewegung gesetzt und angestoßen! Über 250.000 Personen hat ViRaL online erreicht und die von ViRaL geförderten Gruppen und Vereine hatten mit ihren Projekten vor Ort alle zusammen eine Reichweite von ca. 50.000 Menschen.

#ViRaLfonds Gruppenfoto 10 Projektträger*innen

Am 17./18. November 2019 haben wir die Vertreter*innen der 10 geförderten Projekte aus ganz Deutschland nach Berlin eingeladen um über ihre Geschichten und Erfahrungen zu berichten und zu zeigen und wertzuschätzen was sie in dem Förderjahr ehrenamtlich erreicht haben. Zusammen haben wir den Aktionsfonds für die zukünftige Weiterentwicklung evaluiert und alle gemeinsam an einem Achtsamkeits-Workshop teilgenommen – um Kraft zu tanken für die kommende Zeit. Alles in Allem war es ein super inspirierendes und belohnendes Wochenende.

Hier berichten die Projektträger*innen über die Wirkung vom Aktionsfonds ViRaL auf ihre Arbeit:

Erfolgsstories des zivilgesellschaftlichen Engagements

Hier ein kleiner Ausschnitt der Erfolge des zivilgesellschaftlichen Engagements im Rahmen vom Aktionsfonds ViRaL in den unterschiedlichsten Regionen Deutschlands:

In Kandel und Umgebung wurden nicht nur die Nazi Aufmärsche gestoppt. Das Bündnis Kandel gegen Rechts hat zusammen mit Wir sind Kandel sowie der Stadt Kandel das Festival „Miteinander & Bunt“ umgesetzt. Ein voller Erfolg: Mehr als 5.000 Menschen aus Kandel und der Region haben das Festival besucht (bei 9.600 Einwohner*innen in Kandel). Dabei wurde eine Vielfalt an Menschen zu den Bündnissen sowie zum Festival angezogen, auch Menschen, die noch nie vorher politisch aktiv waren und aus unterschiedlichstn Spektren kamen. Zudem war die Ostritzer Bürgermeisterin Marion Prange samt Delegation vor Ort, die ebenfalls mit Ausgrenzung und Hass bei sich vor Ort zu kämpfen hat und das Festival übertragen möchten.

Die Empowerment Gruppe Black Visions and Voices aus Tübingen hat ein Musikvideo produziert, in dem es um die Sichtbarmachung von anti-Schwarzem Rassismus geht. Beteiligt und beauftragt wurde für das Projekt ausschließlich Schwarze Personen sowie weitere von Rassismus erfahrene Menschen. Das Video „Warum Schwarze Menschen so gut Basketball spielen“ wurde bereits circa 1.900 Mal auf YouTube angeklickt und ist unbedingt sehenswert. Es war die bis jetzt größte und sichtbarste Aktion der Gruppe:

Im Erzgebirge konnten wir viele einzelne Veranstaltungen unterstützen, die gegen die sehr präsenten rechtsextremistischen Strukturen vor Ort angehen. So zum Beispiel auch das Festival „Stains in the sun“. Wir haben dazu beigetragen die Vernetzung von Engagierten in der Region voranzubringen und durch unsere Finanzierung und inhaltliche Beratung auch einen Workshop zu Rassismuskritik etabliert, der nun auch in Zukunft selbstorganisiert weiter stattfindet. Hier werden Multiplikator*innen aus der Region zusammengebracht und vernetzt.

Eine Ressourcen-Seite für informelle Akistivitengruppen

Parallel zur finanziellen Förderung und persönlichen inhaltlichen Beratung haben wir die Projekte bedarfsorientiert mit Online Formaten unterstützt, die für ihre Arbeit informativ, weiterbildend und hilfreich sind. Dazu gehören Podcasts zu Finanzierung, Campaigning und  dekoloniale/rassismuskritische Perspektiven auf Aktivismus.
Sowie Webinare zu Antragsstellung, Ehrenamtsmanagement und die Anwendung von Social Media Tools.

Wir haben außerdem eine Ressourcenseite zu den Rubriken rassismuskritische Weiterbildung, Finanzierung, Aktivismus und Rechtliches erstellt sowie ein FAQ zu Datenschutz – DSGVO speziell für Vereine und informelle Gruppen formuliert.
Diese unterstützenden und informativen Formate bleiben weiterhin für die Zukunft und andere Vereine, Bündnisse, Initiativen und generell Interessierte auf unserer Website (https://aktionsfonds-viral.de) online abrufbar.

Mittendrin und bunt kandel

Festival „Mittendrin & Bunt“ des Bündnis „Kandel gegen Rechts“

Für Vielfalt, Toleranz und Menschlichkeit – Gegen Hass, Rassismus und Ausgrenzung. Unter diesem Motto organisierte das Bündnis „Kandel gegen Rechts“ an Pfingsten 2019 das Begegnungsfest Mittendrin & Bunt in Kandel. Das Festival band mehrere lokale Vereine, Initiativen, Gastronomen, Geschäfte, Musiker*Innen und Künstler*Innen ein. Dazu informierte es zu Themen wie Rassismus, Demokratie und Flucht und schaffte positive Begegnungen und Dialog, unabhängig von Alter, Herkunft, Religion und Vorlieben. Das Ziel war, so den Zusammenhalt und die Solidarität in Kandel zu stärken und sich gegen rechte Vereinnahmung zu wehren. Mit Erfolg: an den zwei Tagen kamen mehr als 7000 Besucher*innen. Reportage vor Ort.

Nico De Zorzi, 26 Jahre alt, steht an einem der Stände, unterm Arm hat er „Pebbels, das Wunderalpaka“ geklemmt, ein verblasst regenbogenfarbenes Kuscheltier. Er erzählt, wie seit Dezember 2017 jeden Monat das rechte Frauenbündnis in Kandel aufmarschierte, ein Mob, der sich aus Nazis, Identitären und AfDlern speist. Aus der ganzen Republik reisten sie in manchen Monaten für die Demos an. Für De Zorzi, der sich als eher unpolitischen Mensch beschreibt, war das der Moment, an dem er sich politisierte, auf die Demos ging, sich im Bündnis „Kandel gegen rechts“ engagierte. Für DIE PARTEI stellte er sich im Mai als Bürgermeisterkandidat auf und sitzt heute, zusammen mit dem Wunderalpaka, im Stadtrat.

Die rechten Demos im sonst so ruhigen Kandel, ein paar Kilometer von der französischen Grenze entfernt und hinter Weinbergen gelegen, haben den Ort aufgeschreckt. Sie haben aber auch neue Allianzen entstehen lassen. Auf dem Festival sind alle Generationen vertreten, die Besucher*innen, Performer*innen und Standbesitzer sind vielfältig. Das Festival wird zusammen mit dem Bündnis „Wir sind Kandel“ und mit der Unterstützung der Stadt sowie vielen verschiendenen Gruppen und Akteuren veranstaltet (Aufstehen gegen Rassismus Südpfalz e. V., Jugendzentrum Kandel, Stadt Kandel, Wir sind Kandel, Omas gegen Rechts). Auf einer Gedenktafel informiert der Fanverein „Blau-weiß statt Braun“ des Fußballverein KSC über Julius Hirsch, einem jüdischen Nationalspieler, der in Auschwitz-Birkenau ermordet wurde.

Ein älteres Paar aus einem Nachbarort erzählt, dass es sich beeinträchtigt gefühlt habe durch die Instrumentalisierung in Kandel. Irgendwas müsse man ja tun, deshalb sind sie zum Festival „Mittendrin und Bunt“ gekommen, es sei selbstverständlich, sich zu zeigen und gegen die Instrumentalisierung durch Rechts zu bekennen.

Auch die Rechten haben von dem Festival mitbekommen. Immer wieder seien verdächtige Person auf das Gelände gekommen, versuchten die Veranstaltung zu torpedieren, rissen Plakate ab. Eine Engagierte erzählt, dass die Personen wissen wo sie wohnt, sie sich aber keine Angst machen lassen will. „Wir haben das Gefühl stellvertretend für die Republik hier in Kandel einen Kampf gegen rechts zu führen.“ Alle Anwesenden an diesem Wochenende trotzen den Einschüchterungsversuchen, holen sich ihre Stadt zurück  – und das mit Erfolg. Seit einigen Monaten laufen in Kandel keine Neonazis und Rechtsradikale mehr auf.

Gegen Abend, nachdem gegessen, sich informiert und ausgetauscht wurde, Workshops stattfanden und schon einige spannende Musik- und Tanzperformances aufgetreten sind, kommt endlich der ersehnte Kleinbus aus der sächsischen Provinz an. Es ist eine Delegation aus Ostritz, jenem Ort an der polnischen Grenze, in dem Rechte jährlich ihr „Schwert und Schild“ Festival veranstalten. Die Bewohner wehren sich dagegen, mit Demos und kreativem Protest. Dieses Jahr kauften sie alle Biervorräte im Ort auf, damit die Nazis auf dem Trockenen sitzen. In der Abendsonne redet die Ostritzer Bürgermeisterin mit Kandeler*innen, gleich soll sie auf der großen Bühne eine Rede halten. Eine Allianz zwischen zwei Grenzstädten; die eine weit im Osten, die andere tief im Westen. „Kandel gegen Rechts“, man hat das Gefühl, dass dieser Slogan hier zum Leben erweckt wird. Es ist ein bunter Ort, einer, der sich erfolgreich gegen rechte Vereinnahmung gewehrt hat.

Sophie Ali Bakhsh Naini

Webinar #ViRaLfonds: Tipps zur Nutzung von Social-Media

Tipps zur Nutzung von Facebook, Twitter und Instagram

Wie sieht ein perfekter Post auf Facebook und Instagram aus? Was muss man beachten, wenn man twittert? Welche Tools kann man nutzen, um interessante Inhalte zu produzieren? Wie erstellt man eine Facebook-Umfrage, Facebook-Veranstaltungen und wie nutzt man Facebook-Live? Wie kann man Posts und Tweets bewerben? Und wie kann man Reichweite und Zielgruppe analysieren? In diesem Webinar erfahrt ihr, wie ihr Soziale Medien optimal für Euch nutzen könnt.

Referentin: Hannah Magin von der Berliner Kommunikations-Agentur allcodesarebeautiful. Hannah führt Online-Kampagnen und regelmäßig Workshops zu den Themen Online-Marketing, Branding und Social-Media durch. In dem folgenden Podcast hat sie bereits zum Thema Online Kommunikation und Campaigning gesprochen, den ihr zum Nachhören auf unserer Webseite aktionsfonds-viral.de findet: https://aktionsfonds-viral.de/viralfo…
Moderation: Sophie Ali Bakhsh Naini
Technik: Sebastian Steinbach und Séverine Lenglet

Webinar #ViRaLfonds: Freiwilliges Engagement nachhaltig sichern

Fünf Tipps für die Gewinnung, Begleitung und Bindung von Engagierten

Webinar um das Thema Ehrenamtsmanagement für informelle Gruppen und kleine Vereine

Freiwilliges Engagement liegt im Trend: das zeigt die steigende Zahl der Engagierten in den vergangenen 20 Jahren und die große Bereitschaft zum Engagement. Viele Menschen würden sich engagieren, wenn sie denn für eine interessante Tätigkeit angesprochen werden. Zugleich melden immer mehr Vereine und Initiativen, dass sie Schwierigkeiten haben, (passende) Freiwillige zu finden, z.B. als Patin in Integrationprojekten oder als Vorleser in der Schule. In diesem Webinar zeigt Kristin Reichel von der Akademie für Ehrenamtlichkeit Deutschland wie ein Matching zwischen potenziellen Engagierten und passender Tätigkeit gelingen und wie Ihr Verein oder Ihre Gruppe Engagierte im Ehrenamt wertschätzend begleiten und unterstützen kann. Denn die beste Gewinnungsstrategie nützt nichts, wenn es anschließend nicht gelingt, Engagierte längerfristig an die Organisation zu binden.

Inhalte des Webinars: • Motive für Freiwilliges Engagement • Vorgehen für die Gewinnung von Engagierten • Instrumente der Begleitung • Anerkennung und Wertschätzung des Engagements

Referentin: Dr. Kristin Reichel ist Trainerin und Beraterin in der Akademie für Ehrenamtlichkeit Deutschland. Sie leitet Seminare zu den Themen Freiwilligenkoordination und Freiwilligenmanagement. Als Leitung der Agentur Quifd – Qualität in Freiwilligendiensten (in der Akademie für Ehrenamtlichkeit) begleitet sie zudem eine Gruppe Ehrenamtlicher.
Moderation: Sophie Ali Bakhsh Naini
Technik: Sebastian Steinbach und Séverine Lenglet

ViRaLfonds Illustration: Protest gegen Rassismus

#ViRaLfonds-Podcast : Decolonise Activism – Empowerment

#ViRaLfonds-Podcast : Decolonise Activism – Empowerment

Welche Strukturen einen Zugang zu Aktivismus für alle verhindern? Und wessen Aktivismus gesehen und gefördert wird und wessen Engagement oft unsichtbar bleibt? In diesem Podcast werfen wir zusammen mit der Erziehungswisseschaftlerin Katja Kinder einen rassismus- und machtkritischen Blick auf das Thema Aktivismus.

– Moderation: Sophie Ali Bakhsh Naini, Projektkoordinatorin des Aktionsfonds ViRaL bei Citizens For Europe
– Expertin: Katja Kinder ist eine Schwarze deutsche Erziehungswissenschaftlerin und stellvertretende Geschäftsführung in der RAA Berlin (Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie). Freiberuflich ist sie u.a. als Empowermenttrainerin und Konfliktmediatorin tätig. Sie arbeitet aus einer Schwarzen intersektional-feministisch und rassismuskritischen Perspektive. Diese basiert im Wesentlichen auf einer über 30-Jährigen Community- Arbeit, sowie auf einer kontinuierlichen Auseinandersetzung mit rassismuskritischer und geschlechtertheoretischer Theorie und Praxis. Sie ist Mitbegründerin von ADEFRA (Schwarze Frauen in Deutschland, 1986).
– Technik: Sara Roumette, Radiojournalistin

Auf unserer Resourcen-Seite stellen wir weitere Ressourcen zur Verfügung, die die ViRaL-Träger*innen sowie andere informelle Gruppen und kleine Vereine bei ihrer engagierten Arbeit gegen Rassismus und für die Stärkung von Vielfalt unterstützen. Auf der Seite, die wir regelmäßig mit neuen Inhalten pflegen werden, befinden sich zahlreiche Inhalte, informative Texte, Podcasts, Webinare und Videos rund um die Themen Rassismus, Aktivismus, Finanzierung und Rechtliches.

#ViRaLfonds-Podcast: Rassismuskritik für Nichtbetroffene

Decolonise Activism: Rassismuskritik für Nichtbetroffene

Viele aktivistische Gruppen in Deutschland sind sehr homogen und bestehen oft nur aus weißen Aktivist*innen, also Menschen, die keine Rassismuserfahrung machen. Wie kommt es dazu? Was sind die Hintergründe? Was sind erste Anknüpfungspunkte, um antirassistisch in der eigenen aktivistischen Arbeit zu wirken? Wie können weiße Menschen gute Verbündete sein? Was ist Exotisierung? Was können Menschen tun, um dies zu reflektieren und zu verhindern?

– Moderation: Sophie Ali Bakhsh Naini, Projektkoordinatorin des Aktionsfonds ViRaL bei Citizens For Europe
– Experte: Mutlu Ergün-Hamaz, Doktorand an der London School of Economics. Er lebt derzeit als Autor, Berater, Performer, Trainer und Sozialforscher in Berlin. Seit 2001 ist er Mitglied beim anti-rassistischen Verein Phoenix e.V. und dort als White-Awareness und Empowerment-Trainer tätig. Seine Forschungsschwerpunkte sind Rassifizierung und Empowerment in Deutschland.
– Technik: Sara Roumette, Radiojournalistin

Auf unserer Resourcen-Seite stellen wir weitere Ressourcen zur Verfügung, die die ViRaL-Träger*innen sowie andere informelle Gruppen und kleine Vereine bei ihrer engagierten Arbeit gegen Rassismus und für die Stärkung von Vielfalt unterstützen. Auf der Seite, die wir regelmäßig mit neuen Inhalten pflegen werden, befinden sich zahlreiche Inhalte, informative Texte, Podcasts, Webinare und Videos rund um die Themen Rassismus, Aktivismus, Finanzierung und Rechtliches.

#ViRaLfonds-Podcast: Online-Kommunikation und Campaigning

Online-Kommunikation und Campaigning für informelle Gruppen und kleine Vereine.

Öffentlichkeitsarbeit ist nötig, um über Ziele und Anliegen zu informieren, um Unterstützung zu gewinnen und um Aufmerksamkeit für Themen oder Veranstaltungen zu bekommen.
Wie können informelle Gruppen und kleine Vereine eine gute Kommunikationsstrategie erstellen? Warum sind soziale Medien überhaupt relevant für sie? Welche Kanäle sind geeignet für was? Und welche sind für diese Akteure sinnvoller? Worauf sollte man bei der Nutzung dieser Kanäle achten? Wie baut man eine Community auf, um mehr Reichweite zu bekommen? Wie geht man mit negativem Feedback online und mit Hasskommentaren um? Diese Fragen beantworten wir in diesem Podcast, der Teil des Begleitprogramms von ViRaL ist.

– Moderation: Séverine Lenglet, Referentin für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit – Citizens For Europe
– Expertin: Hannah Magin von der Berliner Kommunikations-Agentur allcodesarebeautiful – sie entwickelt Online-Kampagnen und führt regelmäßig Workshops zu den Themen Online-Marketing, Branding und Social-Media durch.
– Technik: Sara Roumette, Radiojournalistin

Dieser Podcast wird mit einem Webinar zum Thema Social Media ergänzt. (am 05. Juni 2019).

Zwei weitere Podcasts zum Thema „Decolonize Activism“ werden in den nächsten Wochen veröffentlicht. Und ein Webinar zum Thema Ehrenamtmanagment wird im Juni stattfinden.

Auf unserer Resourcen-Seite stellen wir weitere Ressourcen zur Verfügung, die die ViRaL-Träger*innen sowie andere informelle Gruppen und kleine Vereine bei ihrer engagierten Arbeit gegen Rassismus und für die Stärkung von Vielfalt unterstützen. Auf der Seite, die wir regelmäßig mit neuen Inhalten pflegen werden, befinden sich zahlreiche Inhalte, informative Texte, Podcasts, Webinare und Videos rund um die Themen Rassismus, Aktivismus, Finanzierung und Rechtliches.

#ViRaLfonds-FAQ: Datenschutz

#ViRaLfonds Datenschutz FAQ

Die folgenden Fragen und Antworten wurden von uns zusammen mit unserem externen Datenschutzbeauftragten erarbeitet.

Achtung: Diese FAQs erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können auch keine sorgfältige fallbezogene Auseinandersetzung mit den Datenschutzvorschriften ersetzen.
(Hier die allgemeinen Links zur DSGVO, zum BDSG und zum KUG.)

  1. Was ist Datenschutz?

Mit Datenschutz ist der Schutz personenbezogener Daten gemeint. Unter Datensicherheit wird hingegen der Schutz aller möglichen Daten verstanden, also auch nicht-personenbezogener Daten wie Betriebsgeheimnissen oder der Wetterstatistik.

“Personenbezogene Daten” sind alle Informationen, die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen beziehen, zum Beispiel Name, Alter, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, Vermögensverhältnisse, Gesundheitszustand, persönliche Vorlieben, Weltanschauung (siehe unten Fragen 4).

Links: Art. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO

  1. Wir kämpfen gegen Rassismus, gegen Umweltzerstörung, für Inklusion, für Aufklärung über Gewaltverbrechen etc. Der Datenschutz behindert uns dabei. Gibt es nicht Wichtigeres als Datenschutz?

Zwischen dem Datenschutz und anderen Belangen wie der Antidiskriminierung und der Wissenschaftssfreiheit gibt es zweifellos Spannungen. Der Datenschutz kollidiert auch mit der Öffentlichkeitsarbeit. Wir meinen jedoch, dass emanzipatorischer Aktivismus und Datenschutz letztlich Hand in Hand gehen. Oder zumindest gehen sollten!

Wie wichtig der Datenschutz politisch ist, muss jede*r zivilgesellschaftliche Akteur*in selbst entscheiden. Rechtlich ist es so, dass der Datenschutz Verfassungsrang hat, also ein Grundrecht ist, aber auch nicht über anderen Verfassungszielen steht wie Antidiskriminierung, Wissenschaftsfreiheit oder Umweltschutz steht.

Am Ende muss im Einzelfall immer abgewogen werden. Entscheidungen können und dürfen im Einzelfall zulasten des Datenschutzes und zugunsten eines anderen hohen Gutes ausfallen. Natürlich darf auch dann der Datenschutz nicht auf 0% heruntergeschraubt werden! Ihm wird dann bloß kein Vorrang eingeräumt. Was darüber hinaus einen Unterschied macht, ist reflektiert und transparent abzuwägen. Zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die im Einzelfall zulasten des Datenschutzes abgewogen haben, sollten dies intern dokumentieren und gegebenenfalls auch die Betroffenen und/oder die Öffentlichkeit darüber informieren. Außerdem ist es oft möglich, die einzelne Entscheidung zulasten des Datenschutzes mit umso besseren technischen und organisatorischen Maßnahmen (“TOM”) abzumildern oder unter Umständen gar auszugleichen.

  1. Warum/In wie fern ist das Thema Datenschutz für zivilgesellschaftliche Akteur*innen (Bündnisse, Vereine, informelle Gruppen) relevant?

Datenschutz ist Menschenrecht! Es geht um den Respekt vor der informationellen Selbstbestimmung des Menschen. Progressive nicht-staatliche Akteure sollten den Datenschutz daher schon aus eigenem Antrieb hochhalten.

Der Datenschutz selbst lebt von einer kämpferischen Zivilgesellschaft. Progressive Akteure können in puncto Datenschutz und Datensicherheit viel von Bewegungen, Initiativen und Organisationen lernen, die sich gegen Überwachung und für freie Software, Kryptographie, Netzneutralität oder Freifunk einsetzen. Auch Zusammenarbeit kann empfohlen werden.

Wie immer sie politisch zum Datenschutz stehen, zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind rechtlich verpflichtet, Datenschutz einzuhalten. Seit Mai 2018 muss dabei die Datenschutz-Grundverordnung (s. unten) beachtet werden. Für zivilgesellschaftliche Akteur*innen gilt das grundsätzlich genauso wie für kommerzielle Unternehmen.

Und die DSGVO greift ziemlich schnell: Wer z.B. Webseiten betreibt, Veranstaltungen organisiert, auf denen Fotos gemacht werden oder Umfragen durchführt, muss Datenschutzrecht beachten. Zur Panik gibt es dennoch keinen Grund. Es hilft auch leider wenig, darüber zu klagen, dass ein Internetriese mitunter dieselben Pflichten hat wie ein Refugee Blog.  Datenschutz sollte aus eigener Überzeugung hochgehalten werden.

Das kann zivilgesellschaftlichen Akteur*innen nur empfohlen werden, zumindest solchen mit progressivem Selbstverständnis. Ein emanzipatorischer Zugang zum Datenschutz verspricht Authentizität. Datenschutz sollte als Prozess begriffen werden, nicht als Produkt. Datenschutz ist eine Frage von Macht. Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung hängen mit sozialer Ungleichheit, Diskriminierung und Überwachung aufs Engste zusammen.

Natürlich hat der Datenschutz auch eine stark technische Seite. Zivilgesellschaftliche Akteur*innen werden umso glaubwürdiger sein, je stärker sie auf freie Software setzen (für Webanalysen z.B. auf Piwik statt auf Google Analytics) oder eigene (in Deutschland befindliche) Server nutzen. Überhaupt sollten zivilgesellschaftliche Akteur*innen – natürlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten – starke technische und organisatorische Maßnahmen (“TOM”) umsetzen. Dazu zählen vor allem Pseudonymisierung und Verschlüsselung.

Links: Art. 1 DSGVO, Art. 2 DSGVO

  1. Wessen personenbezogenen Daten nutzen zivilgesellschaftliche Akteur*innen denn so?

Zivilgesellschaftliche Akteur*innen können es mit den verschiedensten personenbezogenen Daten zu tun haben: Von Mitarbeiter*innen (zu denen auch Praktikant*innen und Honorarkräfte gehören), Mitgliedern, Spender*innen, Förder*innen, Veranstaltungsteilnehmer*innen, Umfrage-Teilnehmer*innen, Webseitenbesucher*innen, Newsletter-Abonnent*innen und sonstigen Interessierten.

Ganz allgemein gesprochen ist die Verarbeitung der Daten von Mitarbeiter*innen, Mitgliedern, auch Spender*innen und Förder*innen in der Regel eher erlaubt als die Verarbeitung der Daten etwa von Veranstaltungsteilnehmer*innen und sonstigen Interessierten. Als Faustregel gilt: Je näher ein Mensch einer Organisation, welche dessen Daten verarbeiten will, steht, desto eher wird die Verarbeitung erlaubt sein.

Was die Daten von Mitarbeiter*innen betrifft: Praktiken wie Videoüberwachung und Arbeitszeiterfassung sollten für zivilgesellschaftliche Organisationen schon nach eigenem Selbstverständnis tabu sein!

Selbstverständlich sollte auch sein, dass Akteur*innen, die für marginalisierte und oft auch von physischer Gewalt bedrohte Menschen (Trans-, Inter- und Homosexuelle, Frauen, Personen of Colour, Juden etc.) eintreten, ganz besonders sensibel mit gegebenenfalls vorhandenen Daten dieser Menschen umgehen. Das gilt auch für Daten von Journalist*innen, Aktivist*innen oder Whistleblower*innen, vor allem solchen, die über die rechte Szene aufklären.

  1. Was ist die DSGVO? Wann ist sie auf uns anwendbar?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der datenschutzrechtliche Rahmen der Europäischen Union. Sie gilt seit dem 25. Mai 2018. Mit ihr wurden EU-weit relativ hohe Datenschutz-Standards festgelegt, die in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sind. Der Umsetzung der DSGVO in Deutschland dient das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Auf zivilgesellschaftliche Akteur*innen ist die DSGVO unter Umständen genauso anwendbar wie auf kommerzielle Unternehmen. Das gilt sogar für informelle Gruppen.

Zu diesen Umständen, unter denen die DSGVO anwendbar ist, gehören:

Daten von Menschen: Die DSGVO ist anwendbar, wenn die Daten natürlicher Personen, also die Daten von Menschen verarbeitet werden. Die DSGVO ist hingegen nicht anwendbar, wenn es um die Daten juristischer Personen geht (z.B. um den Namen, die Rechtsform oder die Kontaktdaten eines Unternehmens). Wichtig: Welche Staatsangehörigkeit oder welchen Aufenthaltsort die Menschen haben, um deren Daten es geht, ist egal!

Kein ausschließlich persönlicher oder familiärer Bereich: Die DSGVO ist nicht anwendbar, wenn ein Mensch personenbezogene Daten ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich verarbeitet.

Niederlassung in der EU: Die DSGVO ist anwendbar, wenn eine Akteur*in in der Union niedergelassen ist und im Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung personenbezogene Daten verarbeitet. Die Verarbeitung selbst muss nicht in der Union stattfinden. Die DSGVO kann aber auch anwendbar sein, wenn die Akteur*in nicht in der Union niedergelassen ist, sie jedoch Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union befinden.

Es sollte deutlich geworden sein, dass die DSGVO relativ schnell greift. Wer z.B. Webseiten betreibt, Veranstaltungen mit Fotoaufnahmen organisiert oder Umfragen macht, muss die DSGVO beachten.

Links: Art. 2 DSGVO, Art. 3 DSGVO

  1. Welche Grundbegriffe der DSGVO sollten wir kennen?

Zu den wichtigsten Begriffen der DSGVO gehören:

Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Dazu gehören etwa Name, Alter, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, Vermögensverhältnisse, Gesundheitszustand, persönliche Vorlieben, Weltanschauung etc.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (“sensible Daten”): Sensible Daten sind Daten, “aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen” sowie “genetische Daten, biometrische Daten (…), Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung(…)” (Art. 9 DSGVO).

Achtung: Für viele zivilgesellschaftliche Akteur*innen spielen sensible Daten eine zentrale Rolle. Und für sensible Daten gelten besonders strenge Vorschriften. Es bedarf in der Regel einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen, um die Daten verarbeiten zu dürfen. Bestimmte Non-Profit-Organisationen dürfen die sensiblen Daten ihrer derzeitigen und ehemaligen Mitglieder oder Vertrauenspersonen unter Umständen auch ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeiten, jedoch nicht nach außen offenlegen (Art. 9 Abs. 2 d) DSGVO).

Verarbeitung: Als Verarbeitung personenbezogener Daten gilt jeder Umgang mit personenbezogenen Daten, ob manuell oder automatisch: “(…)das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung” (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

Verantwortlicher*r: Als Verantwortliche*r gilt ein*e Akteur*in, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Achtung: Das Datenschutzrecht greift ziemlich schnell: Wer z.B. Webseiten betreibt, Veranstaltungen organisiert, auf denen Fotos gemacht werden oder Umfragen durchführt, muss sich an das Datenschutzrecht halten.

Da zivilgesellschaftliche Akteur*innen oft eng zusammenarbeiten, stellt sich oft die Frage, was die Zusammenarbeit datenschutzrechtlich zur Folge hat. Das ist besonders für Haftungsfragen wichtig. Als Faustregel gilt: Wenn zwei Akteur*innen ungefähr die gleiche Kontrolle über die personenbezogenen Daten haben, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Wenn hingegen nur ein*e Akteur*in das Sagen hat, liegt eine sog. Auftragsverarbeitung vor (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). In beiden Fällen müssen die Akteur*innen einen entsprechenden Vertrag schließen.

Links: Art. 4  DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 26 DSGVO, Art. 28 DSGVO

  1. Welche Grundsätze schreibt die DSGVO vor?

Zu den wichtigsten Grundsätzen der DSGVO gehören:

Rechtmäßigkeit: Datenverarbeitungen müssen immer eine Rechtsgrundlage haben, am besten eine Einwilligung (zu den Einzelheiten siehe weiter oben und unten). Unter Umständen kann aber auch ein sog. berechtigtes Interesse die Rechtsgrundlage. Daten von Mitarbeiter*innen und Mitgliedern können oft auf die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung gestützt werden.

Zweckbindung: Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden. Wer z.B. eine Einwilligung für Fotos einholt, darf die Daten später nicht etwa für Werbung verwenden.

Datensparsamkeit: Daten müssen so sparsam wie möglich genutzt werden. Wer z.B. eine Einwilligung für Fotos einholt, sollte dabei nicht etwa die Telefonnummer erfragen. Es sollte auch grundsätzlich vermieden werden, persönliche Informationen auf “schwarzen Brettern”, Infobroschüren, Newslettern bekannt zu geben.

Speicherbegrenzung: Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Ausnahmen sind möglich, wenn technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden und die Speicherung z.B. wissenschaftlichen Zwecken dient, die im öffentlichen Interesse liegen. Über die Speicherdauer sollte in Einwilligungen möglichst genau aufgeklärt werden.

Sicherheit: Daten müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen (“TOM”) vor Verlust, Zerstörung und Schädigung geschützt werden. Als besonders wichtige TOM gelten die Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Aber auch Verfahren zur Evaluierung der eigenen TOM können erforderlich sein. In Deutschland tätige Akteur*innen sollten am besten eigene, in Deutschland befindliche Server betreiben. Organisationen kann empfohlen werden, für Mitgliedern und/oder Mitarbeiter*innen im Internet einen passwortgeschützten Bereich (Intranet) einzurichten.

Rechenschaftspflicht: Verantwortliche müssen nachweisen können, dass sie die Grundsätze der DSGVO einhalten. Es empfiehlt sich daher insbesondere, über alle Datenverarbeitungen Buch zu führen und etwa Einwilligungen zu dokumentieren. Auch Abwägungen zwischen dem Datenschutz und anderen Verfassungszielen (z.B. Antidiskriminierung oder Forschungsfreiheit) sollten dokumentiert werden.

Link: Art. 5 DSGVO

  1. Wie sieht eine Einwilligung aus? Welche Inhalte soll sie haben? Welchen Zeitraum soll sie abdecken?

Eine Einwilligung muss vorher eingeholt werden. Sie muss freiwillig, konkret, informiert (Wer? Was? Wozu? Wie lange?) und widerruflich sein, ihre Sprache klar und einfach.

Achtung: Die Einwilligung muss als Opt-in ausgestaltet sein! Vorangekreuzte Kästchen sind zum Beispiel verboten.

Achtung: Bei Kindern unter 13 Jahren sollte grundsätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden!

Eingewilligt werden kann schriftlich oder elektronisch. Denkbar sind sogar mündliche und stillschweigende Einwilligungen. Diese sind jedoch aus Beweisgründen nicht zu empfehlen. Die Beweislast trägt nämlich die*derjenige, die die Einwilligung einholt, d.h. die*der Verantwortliche*r. Einwilligungen sollten daher dokumentiert werden.

Link: Art. 7 DSGVO

  1. Kann eine Einwilligung für die Zukunft zurückgezogen werden?

Ja. Einwilligungen können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die vorige Verarbeitung der Daten bleibt jedoch rechtmäßig.

Über die Möglichkeit des Widerrufs muss in der Einwilligung informiert werden. Die Einwilligung zu widerrufen muss so einfach sein wie die Einwilligung zu erteilen.

Link: Art. 7 DSGVO

  1. Wir organisieren eine öffentliche Veranstaltung, bei der Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden sollen. Was müssen wir datenschutzrechtlich beachten?

Foto- und Videoaufnahmen von Menschen bedürfen – wie alle Verarbeitungen personenbezogener Daten – einer Rechtsgrundlage.

Für Personenfotografien schreibt das Kunsturhebergesetz (KUG) eine Einwilligung vor (§ 22 KUG), es sei denn, es greift eine Ausnahme (§ 23 KUG). Eine Ausnahme greift zum Beispiel, wenn es sich um Fotos handelt, bei denen Menschen nur “Beiwerk” oder Teilnehmer*innen von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen sind.

Auch nach der DSGVO ist es am sichersten, von den betroffenen Menschen vorab eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Neben der Einwilligung können aber auch die Erfüllung eines Vertrags oder ein berechtigtes Interesse die Rechtsgrundlage bilden. Ein Vertrag wird wohl selten vorliegen. Als Alternative zur Einwilligung bietet sich daher am ehesten das berechtigte Interesse an.

Achtung: Wer sich auf ein berechtigtes Interesse stützen will, muss eine Interessenabwägung durchführen, die zum Ergebnis führt, dass die Interessen der aufzunehmenden Menschen das Interesse an der Aufnahme nicht überwiegen. Die Abwägung sollte auch dokumentiert werden.

Als Faustregel gilt: Je näher die aufzunehmenden Menschen zur Veranstalter*in stehen, desto wahrscheinlicher ist, dass die Interessenabwägung zugunsten der Aufnahmen ausfällt. Es kommt darauf an, ob die aufzunehmenden Menschen die Aufnahmen und deren Zweck vernünftigerweise erwarten können.

Bei Fotos können die Ausnahmen des § 23 KUG in der Regel auch ein berechtigtes Interesse begründen. Wenn also die zu fotografierenden Menschen zum Beispiel nur “Beiwerk” sind oder Teilnehmer*innen von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, kann die Interessenabwägung in der Regel zugunsten der Aufnahme ausfallen.

In der Regel entfällt ein berechtigtes Interesse in den folgenden Fällen: Aufnahmen von Kindern, Veröffentlichung im Internet (und insbesondere in sozialen Medien), Aufnahmen der Privat- oder Intimsphäre, potentiell diskreditierende oder diskriminierende Aufnahmen sowie Aufnahmen, die Rückschlüsse auf sensible Informationen wie Gesundheit, Sexualleben, Religion oder Weltanschauung ermöglichen.
Links: Art. 6 Abs. 1 DSGVO, §§ 22 KUG, §§ 23 KUG

  1. Wann sollte ich eine Einwilligungserklärung einholen? Muss ich das für jedes Bild tun? 

Die Einwilligung ist für Fotografien die sicherste Rechtsgrundlage. Eine schriftliche Einwilligung empfiehlt sich, da sie den Beweis erleichtert. Eine Einwilligung muss vorher eingeholt werden. Sie kann auch mehrere Fotos umfassen, wenn die Fotos im Zusammenhang stehen und darüber richtig informiert wurde.

Zur richtigen Information gehört bei Einwilligungen in Videos- und Fotoaufnahmen, dass, soweit eine Veröffentlichung vorgesehen ist, die Veröffentlichungsart und der Veröffentlichungsort so genau wie möglich angegeben werden.  Formulierungen wie “wird in sozialen Medien veröffentlicht” sollte vermieden und durch Angaben wie “wird auf Facebook und Instagram veröffentlicht” ersetzt werden. Die Angaben sollten auch abschließend sein: Formulierungen wie “wird auf Facebook, Instagram etc. veröffentlicht” sind zu vermeiden.

  1. Ich bin mir doch sicher, dass die Leute auf meinem Bild mit der Aufnahme einverstanden sind. Warum brauche ich denn eine Einwillingungserklärung?

Mutmaßliche Einwilligungen zählen in der Regel nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass Einwilligungen freiwillig, konkret, informiert und unmissverständlich sein müssen. Aus Beweisgründen sollten sie auch schriftlich oder elektronisch sein und dokumentiert werden. Als Alternative zur Einwilligung ist für Fotos gleichwohl auch ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage denkbar (s. oben Frage 10).

  1. Meine Veranstaltung findet aber auf der Straße statt. Es ist für uns unmöglich, Einwilligungen aller Passant*innen zu holen. Wie können wir trotzdem Fotos und Videos machen, ohne rechtliche Probleme mit dem Datenschutz zu bekommen?

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum kann es in der Tat so sein, dass Einwilligungen nicht benötigt werden, da die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift. Die Ausnahmen des KUG können ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme nach der DSGVO begründen (s. oben Frage 10).

  1. Unsere Initiative hat eine Webseite. Was müssen wir beachten, um der DSGVO zu entsprechen?

Betreiber*innen einer Webseite müssen auf der Webseite eine Datenschutzerklärung abgeben. Sie müssen darüber informieren, welche Daten wie, warum und von wem verarbeitet werden. Aufzuklären ist auch über Cookies, Webanalysen, Social Plugins, Kontaktformulare, Newsletter oder Presseverteiler. Wenn ein*e Datenschutzbeauftragte*r benannt wurde, müssen ihre*seine Kontaktdaten veröffentlicht werden. Nicht zuletzt sind die Betroffenen auf ihre Rechte hinzuweisen.

Achtung: Der Link zur Datenschutzerklärung muss von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein.

Nach Möglichkeit ist auch eine englische (und/oder andere) Version anzubieten.

Neben diesen datenschutzrechlichen Pflichten müssen Betreiber*innen einer Webseite auch die sog. Impressumspflicht beachten.
Links: Art. 12 DSGVO, Art. 13 DSGVO, Art. 14 DSGV

  1. Was müssen wir bei unserer Öffentlichkeitsarbeit beachten?

Bei der Öffentlichkeitsarbeit werden vor allem Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer, Social Media-Account) verarbeitet, um bestimmten Menschen (Empfänger*innen) bestimmte Informationen zu schicken.

Es kann für eine datenschutzgemäße Öffentlichkeitsarbeit darauf ankommen, ob es um die Kontaktdaten von Mitgliedern oder von außenstehenden Menschen, d.h. von “Dritten” geht. Bei Daten von Dritten muss man besonders vorsichtig sein.

Ob Mitgliedern oder Dritte, datenschutzrechtlich am besten ist es, für die Öffentlichkeitsarbeit eine Einwilligung einzuholen (siehe oben). In Betracht kommt aber auch ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage. Das berechtigte Interesse ist im Vergleich zur Einwilligung eine weniger sichere Rechtsgrundlage, da eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss. Die Interessen der Empfänger*in dürfen nicht überwiegen und das ist oft nicht leicht zu bestimmen.

Bei Organisationen mit formeller Mitgliedschaft ist es so, dass Daten von Mitgliedern für Spendenaufrufe oder sonstige “Werbung” genutzt werden dürfen, jedoch nur zur Erreichung der eigenen Zwecke. Die Daten dürfen nicht für Informationen gegenüber Dritten eingesetzt werden, es sei denn, die Mitglieder haben darin eingewilligt.

Daten von Dritten dürfen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden, wenn eine Einwilligung dieser Menschen vorliegt oder nachgewiesen werden kann, dass ein berechtigtes Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit gegeben ist und keine Interessen oder Grundrechte der Betroffenen überwiegen.

Dass ein berechtigtes Interesse die Rechtsgrundlage bilden kann, wird umso wahrscheinlicher sein, je stärker die Dritten vernünftigerweise mit der “Werbung” rechnen können. Dass kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der*die Akteur*in, die Öffentlichkeitsarbeit betreibt, die Kontaktdaten der*des Dritten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erlangt hat. Auch ein Vertrauensverhältnis zur Dritten kann für ein berechtigtes Interesse sprechen.

Nicht zuletzt können gute technische und organisatorische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Interessenabwägung zugunsten der Öffentlichkeitsarbeit ausfällt. So sollte pseudonymisiert werden, vor allem wenn die Empfänger*innen auch profiliert werden, etwa wenn gespeichert wird, ob oder wann die Empfänger*innen die Informationen gelesen haben. Achtung: Die Empfänger*innen haben ein jederzeitiges Widerspruchsrecht und auf dieses muss ausdrücklich hingewiesen werden.

  1. Was müssen wir tun, wenn wir eine Anmeldung zu unserem Newsletter anbieten?

Wer die Anmeldung zu einem Newsletter anbietet, braucht hierfür eine Einwilligung. Den Abonnent*innen muss es möglich sein, sich jederzeit vom Newsletter abzumelden, entweder über den Link im Newsletter oder durch eine Nachricht. Die eingeholten Einwilligungen müssen dokumentiert werden. (siehe oben Frage 11).

Bei einer elektronischen Einwilligung empfiehlt es sich, ein sog. Double-Opt-in einzurichten. Das ist ein Verfahren, bei dem die Anmeldung in einem zweiten Schritt – durch einen Klick auf einen Link – bestätigt werden muss, um Missbrauch vorzubeugen. Dazu wird meist eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene Kontaktadresse geschickt. In der Bestätigungsmail selbst darf dabei keine “Werbung” oder dergleichen enthalten sein.

Die Anmeldung sollte so datensparsam wie möglich eingerichtet werden. Angaben zur Institution sollten zum Beispiel optional sein. Die Kontaktdaten der Abonnent*innen dürfen auch zu keinem Newsletter-fremden Zweck verwendet werden.

  1. Wir sind eine global vernetzte NGO. Dürfen wir personenbezogene Daten in andere Länder übermitteln?

Personenbezogene Daten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, ist grundsätzlich erlaubt.

Bei Übermittlungen in sog. Drittländer ist besondere Vorsicht geboten. Hier kommt es auch darauf an, ob in ein sicheres oder ein unsicheres Drittland übermittelt werden soll. Sichere Drittländer sind Drittländer, denen die Europäische Union einen angemessenen Datenschutz bescheinigt hat. Zur Zeit (März 2019) gehören dazu folgende Länder: Andorra, Argentinien, Kanada, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, USA (mit Einschränkungen bzw. strittig).

Übermittlungen in sichere Drittländer sind grundsätzlich erlaubt. Für Übermittlungen in unsichere Drittländer sollte am besten eine Einwilligung eingeholt werden.

Achtung: Unabhängig davon, wohin übermittelt werden soll, muss eine Übermittlung – wie jede andere Verarbeitung – auch für sich genommen erlaubt sein, d.h. eine Rechtsgrundlage haben.

Link: Art. 44 DSGVO

  1. Brauchen wir eine*n Datenschutzbeauftragte*n?

Akteur*innen, bei denen in der Regel mindestens zehn Personen (worunter auch ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen oder Honorarkräfte fallen!) ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, müssen eine*n Datenschutzbeauftragte*n benennen. Das gilt auch dann, wenn schwerpunktmäßig und in großem Umfang sensible Daten (s.o.) verarbeitet werden, z.B. Gesundheitsdaten in Selbsthilfegruppen.

Benannt werden können interne und externe Datenschutzbeauftragte. Was für zivilgesellschaftliche Akteur*innen sinnvoller ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Als Faustregel dürfte gelten: Je kleiner die Gruppe und je weniger sensible Daten verarbeitet werden, desto naheliegender ist ein*e interne*r Datenschutzbeauftragte*r.

Link: Art. 37 DSGVO, Art. 38 BDSG.

  1. Unsere Organisation hat mehr ehrenamtlich Tätige (und/oder Praktikant*innen, Honorarkräfte) als Beschäftigte. Müssen wir auch sie in unsere Datenschutzpraxis einbinden?

Ja. Im Datenschutz kommt es nur darauf an, ob ein Mensch Zugriff auf personenbezogene Daten hat, nicht welche rechtliche Stellung ihr*ihm dabei zukommt.

Es müssen daher auch ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen oder Honorarkräfte auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet werden und zwar bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit. Aus Nachweisgründen sollte die Verpflichtung auf Vertraulichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Auch bei der Frage, ob in der Organisation in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind und damit ein*e Datenschutzbeauftragte*r benannt werden muss, müssen ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen oder Honorarkräfte mitgezählt werden.

  1. Wir hatten eine Datenpanne. Treffen uns nun besondere Datenschutzpflichten?

Eine Datenpanne kann auf verschiedenste Weise eintreten: durch Verlust wichtiger USB-Sticks mit persönlichen Informationen, Cyber-Angriffe oder einen Einbruch in die Vereinsräume. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt vor, wenn dabei personenbezogene Daten verloren, vernichtet, verändert oder unrechtmäßig zugänglich gemacht werden.

Wenn seine solche Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Menschen führt, müssen diese in der Regel sofort benachrichtigt werden. Auch der Datenschutzbehörde ist der Vorfall in der Regel binnen 72 Stunden nach Kenntnisnahme zu melden.

Links: Art. 33 DSGVO, Art. 34 DSGVO.

 

 

Teilnehmergruppe Workshop Rassismuskritik in Sundern

Workshop „Diskriminierungskritische Haltung und rassismuskritisches Handeln“ – Sundern, 23.03.2019

Die von uns finanzierten Projekte unterstützen wir unter anderem durch Workshops zu ihren jeweiligen Bedarfen. Das Bündnis Vielfalt und Toleranz in der Stadt Sundern hat sich für das Thema Rassismuskritik entschieden. Geleitet wurde der Workshop von Nenad Čupić. Wir haben sie im Nachhinein zu ihren Eindrücken und Erfahrungen befragt.

Was war das Thema Eures Workshops? Womit habt Ihr Euch beschäftigt?

Die Fragestellung, mit der wir begannen, war: Wie kann ich Rassismus wahrnehmen?

Im Verlauf haben wir uns damit beschäftigt wie eine diskriminierungskritische Haltung konkret aussehen kann, wie wir Sprache als Machtpraxis kritisch reflektieren können. Hinzu kam, dass wir zu Alltagsrassismus und die Schwierigkeit diesen zu thematisieren, gearbeitet haben.

Wir haben uns intensiv mit der Entstehung des Rassismus ausgehend von dem Beginn des europäischen Kolonialismus und der Versklavung im 15. Jahrhundert, mit besonderem Blick auf die deutsche Kolonialgeschichte beschäftigt. Die Definition von Rassismus wurde unter Hinzuziehung der vier Phänomenen erläutert: Prozess der Rassifizierung, Gruppenkonstruktion, Zuschreibungen, Vorurteile, und Wertungen sowie gesellschaftliche Macht. Weiterhin haben wir in Gruppenarbeit erarbeitet wie wir als Einzelpersonen in unserem Umfeld mit Rassismus konfrontiert sind und damit umgehen sowie was wir als Bündnis weiter anstoßen und anbieten können.

Was habt Ihr Neues gelernt und mitgenommen?

Wir haben gelernt, wie sich der Rassismus seit dem 15. Jahrhundert entwickelt hat. Wir haben verstanden worauf der heutige Rassismus beruht. Das erfahrene Wissen, wird dazu beitragen, dass wir künftig Schwarzen Menschen, People of Colour bzw. Menschen, die unter bestimmten Zuschreibungen leiden, reflektierter begegnen werden.

Wir sind durch den Workshop sensibilisiert worden, Rassismus besser zu erkennen. Und wir haben mitgenommen, dass jeder von uns dazu beitragen kann, den Alltag weniger rassistisch zu gestalten.

Was hat Euch besonders gefallen?

Die gute, durchgehend interessierte Stimmung in der Gruppe. Diese wurde ermöglicht, weil der Referent auf den Wissensstand der Gruppe eingegangen ist, keine komplizierten fachwissenschaftlichen Vorträge gehalten hat, sondern entsprechend der Gruppe in verschiedenen Formaten Input gegeben hat bzw. im Austausch mit der Gruppe Fragestellungen bearbeitet hat.

Inwiefern hat der Workshop Euch in Eurer Arbeit als Bündnis unterstützt?

Wir konnten unser eigenes Wissen zum Thema Rassimuskritik deutlich vermehren und unser bestehendes Wissen kritisch hinterfragen. Der Workshop hat uns in der Wahrnehmung bestätigt, dass das Thema Rassismuskritik ein Thema ist, das viele Menschen in unserer Kommune ansprechen kann. Das ermutigt uns dazu weitere Veranstaltungen zum Thema durchzuführen.

Welche Personen haben teilgenommen? Wen konntet Ihr außerhalb Eures Bündnisses ansprechen?

Wir haben versucht neben aktiven Bündismitgliedern auch Multiplikatoren aus der ehren- und hauptamtlichen Integrationsarbeit, aus Schulen, der Jugendarbeit, der Stadtverwaltung und der lokalen Wirtschaft einzubinden. Letztendlich setze sich die Gruppe zu etwa einem Drittel aus Mitarbeitern der ehrenamtlichen Integrationsarbeit, der Stadtverwaltung und dem Bündnis Vielfalt und Toleranz zusammen.

ViRaLfonds-Webinar: „Von der Idee zum Projektantrag – Antragstellung für kleine Organisationen“

Eine tolle Projektidee macht nicht automatisch einen guten Projektantrag. Eine Idee in einem Antrag so darzustellen, dass sie für den Fördermittelgeber gut nachzuvollziehen ist und diesen überzeugt, ist eine Herausforderung. Das Webinar wirft einen Blick auf die Antragsstellung von der Analyse der Ausschreibung bis zur Einreichung des Antrags: Was gehört alles in einen Antrag? Welche Methoden gibt es, um den Bedarf des Projektes aufzuzeigen? Wie formuliert man gute Projektziele? Worauf ist bei der Selbstdarstellung der Organisation zu achten? Und wie sieht ein guter Kostenplan aus?

Expertin: Barbara Canton, Projekleiterin bei House of Resources of Berlin, das unterschiedliche Unterstützungen kostenfrei für Organisationen anbietet, die sich zum Thema der pluralen Gesellschaft und Vielfalt engagieren.

Dieses Webinar ist Teil des Begleitprogramms von ViRaL. Mit dem Aktionsfonds ViRal unterstützen wir Projekträger*innen sowohl finanziell als auch inhaltlich.